Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Die Regierung hat 2.000 Euro Pflegezuschuss versprochen und davon bleibt jedoch nicht einmal die Hälfte übrig! Noch weniger als die Hälfte der im Behindertenbereich Beschäftigten erhalten den Zuschuss, obwohl alle anderen die gleiche Tätigkeit machen. Wir finden, diese Ungleichbehandlung geht nicht!

Wir fordern:

  • Auszahlung der gleichen Gehaltsboni für ALLE Arbeitnehmer*innen im Behindertenbereich, die in Betreuung und Pflege tätig sind.
  • Keine Spaltung der Belegschaft durch finanzielle Ungleichbehandlung.
  • Korrektur des Entgelterhöhungs-Zweckzuschutzgesetzes.
  • Sicherstellung der benötigten budgetären Mittel durch das Sozialministerium.
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Mobilitätsgutschein

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!

Wir freuen uns, Euch über die Mobilitätsaktion 2023 informieren zu können.

Alle Jugend am Werk Mitarbeiter*innen, die eine Jahresvignette, ein Fahrradservice oder eine Monats-, Halbjahres- oder Jahreskarte
für den öffentlichen Verkehr erwerben, erhalten einmalig für 2023 einen – € 40,– Zuschuss.


Einfach den beigefügten Mobilitätsaktions-Gutschein ausfüllen, Rechnung scannen und an betriebsrat@jaw.or.at zurücksenden.

Die Aktion dauert erstmals durchgehend das ganze Jahr 2023!!! Einreichungen sind erst ab 2. Jänner 2023 möglich. Wir hoffen, dass wir so nicht nur Autofahrer*innen unterstützen, sondern auch alle Radler*innen und Kolleg*innen, die Halbjahres- oder Jahreskarten für den öffentlichen Verkehr nutzen!

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Frohe Festtage

Wir wünschen dir & deinen Liebsten ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest! Für das neue Jahr,
Zeit und Mut zum Innehalten, für die Momente und Begegnungen, die das Leben wertvoll machen.

Günter Holzer und das Betriebsratsteam

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Gesundheitsgutschein

Liebe Kollegin, lieber Kollege!


Für uns alle war auch dieses vergangene Jahr wieder fordernd und zehrend, umso wichtiger ist es,
ein gutes Gefühl für Körper und Seele zu haben.

Darum möchten der Betriebsrat und Fit2Work auch im Jahr 2023 alle Mitarbeiter*innen beim
Erhalt oder der Wiedererlangung der psychischen und physischen Gesundheit
unterstützen und bei Gesundheits- und Fitnessmaßnahmen unterstützen.

Das heißt, alle Mitarbeiter*innen erhalten einen
Gesundheitsgutschein (siehe Anhang) im Wert von € 30,–.

Natürlich liegt es in der Entscheidung jedes / jeder Einzelnen, wofür diese
€ 30,– im Gesundheits- oder Fitnessbereich eingesetzt werden sollen,
bitte beachtet aber, dass Sportbekleidung, -schuhe und -equipment von der
Aktion ausgenommen sind.

Der Gutschein ist ab 01.01.2023 bis 31.12.2023 einmalig einlösbar.

Einfach den ausgefüllten Gutschein samt eingescannter Rechnung an
betriebsrat@jaw.or.at mailen.

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Nachhaltige Gehaltserhöhung erreicht

Es wurde eine Erhöhung um 8 Prozent für alle vereinbart, wobei aber alle Gehälter monatlich mindestens um 175 Euro erhöht werden, was in der untersten Einkommensgruppe eben zu einer Gehaltserhöhung in Höhe von 10,2 Prozent führt und sich je nach Gehaltshöhe prozentuell nach oben einschleift. Insgesamt profitiert fast ein Drittel der Beschäftigten vom Mindestbetrag. Teilzeitgehälter werden aliquot erhöht. Der Geltungstermin ist der 1. Jänner 2023.

„Das Verhandlungsergebnis liegt deutlich über der zugrundeliegenden Inflation. Es freut uns, dass wir die unteren Einkommen stärker erhöhen konnten. Das ist gerade in der derzeitigen Situation wichtig. Zudem konnten wir nachhaltige Gehaltserhöhungen erreichen anstatt Einmalzahlungen, die sofort verpuffen. Dieser Abschluss war nur möglich, weil uns tausende Beschäftigte in den Betriebsversammlungen und auf Demos und Aktionen den Rücken gestärkt haben.“

Eva Scherz, Chefverhandlerin der gpa

Bessere Arbeitsbedingungen, Klarstellungen und redaktionelle Änderungen

FLEXIBILISIERUNGSZUSCHLAG (§ 15)

Der Flexibilisierungszuschlag soll in einem größeren Ausmaß als alle anderen Zulagen und Zuschläge erhöht werden. Die Erhöhung beträgt 20 %, die neuen Beträge lauten 25,85 bzw. 12,91 Euro..

Bessere Einstufungen

EINSTUFUNG VON FACHKRÄFTEN DER VOLLEN ERZIEHUNG (§ 28)

Sozialpädagogische Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Vollen Erziehung sind ab 1.1.2023 in VWG 8 einzureihen. Sozialpädagogische Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Unterstützung der Erziehung werden bei Vorliegen einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe ebenfalls künftig in Verwendungsgruppe 8 eingestuft. Liegt zu Beginn der Tätigkeit einer sozialpädagogischen Fachkraft der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Unterstützung der Erziehung noch keine dreijährige facheinschlägige Erfahrung vor, so ist eine Einstufung in Verwendungsgruppe 7 zu wählen und bei Erreichen der erforderlichen Erfahrung eine Umreihung in Verwendungsgruppe 8 vorzunehmen.
Sowohl bei Umreihung als auch bei erstmaliger Umreihung aufgrund des Geltungsbeginnes der Bestimmung erfolgt die Anrechnung der im Betrieb verbrachten Zeiten in voller Höhe, Dienstzeiten vor dem aufrechten Arbeitsverhältnis sind gemäß § 32 SWÖ-KV anzurechnen. Eine freiwillige Mehranrechnung von Vordienstzeiten ist nicht zu berücksichtigen.
Fachpersonal zur Betreuung von Kinder- und Jugendwohngruppen ist nach wie vor in VWG 6 einzustufen. Diese Einstufung gilt aber nicht mehr für sozialpädagogische Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe in den Bereichen der Vollen Erziehung bzw. der Unterstützung der Erziehung. Zur Klarstellung wird diesbezüglich eine Fußnote eingefügt. Fachkräfte in UMF-Einrichtungen sind weiterhin als Fachkräfte in der Flüchtlingsbetreuung in VWG 7 einzureihen.

HAUSWIRTSCHAFTERINNEN/WIRTSCHAFTSHELFERINNEN (§ 28)
In Verwendungsgruppe 3 werden HauswirtschafterInnen/WirtschaftshelferInnen in Wohngruppen (bspw. im Behindertenbereich oder in Einrichtungen der Vollen Erziehung) ausgewiesen.

REGIONALKOORDINATORINNEN FÜR INTEGRATION (§ 28)
Die Verwendungsgruppe 8 wird mit Wirkungsbeginn 1.1.2024 um RegionalkoordinatorInnen für Integration ergänzt

Bessere Gehaltsentwicklung bei Ausbildung während des Dientstverhältnisses

LINEARE UMREIHUNG (§ 30 ABS 7)
Wird eine Ausbildung während des aufrechten Dienstverhältnisses abgeschlossen und dadurch eine höherwertige Tätigkeit vereinbart, so soll eine lineare Umreihung erfolgen. Die Regelung gilt für alle Umreihungen, die ab dem 1.1.2023 vorgenommen werden.

LEITUNGSZULAGE BEI LEITUNG EINER KINDERTAGESBETREUUNGEINRICHTUNG (§ 31 ABS 3)
Die Leitungszulage für die Leitung einer Kindertagesbetreuungseinrichtung gebührt ab 1.1.2023 für die Leitungstätigkeit, unabhängig vom Stundenausmaß. Wird die gleiche Leitungstätigkeit aber von zwei oder mehreren MitarbeiterInnen ausgeführt, gebührt jeweils nur der aliquote Anteil der Leitungszulage.

ANRECHNUNG VON VORDIENSTZEITEN (§ 32)
Die Anrechnung von nicht facheinschlägigen Vordienstzeiten wird ab 1.1.2023 von 8 Jahren auf 10 Jahre zu 50 % erhöht. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Zeiten des Zivildienstes sowie des Freiwilligen Sozialen Jahres als Vordienstzeit zu berücksichtigen, wenn diese Zeiten in einem Betrieb des Gesundheits- oder Sozialbereiches absolviert wurden. Die Zeiten des Zivildienstes sowie des Freiwilligen Sozialen Jahres sind nach den Bestimmungen der Abs 1 und 2 des § 32 anzurechnen. Die gemeinsame Obergrenze von facheinschlägigen und nicht facheinschlägigen Vordienstzeiten bleibt bei 10 Jahren.

LEHRE MIT MATURA (§ 33)
Für die Prüfungsvorbereitung bei Absolvierung einer Lehre mit Matura wird ein Anspruch auf eine Bildungsfreistellung im Ausmaß von fünf Tagen pro Lehrjahr, maximal aber 10 Tage pro Lehrverhältnis, eingeführt.

Klarstellungen und redaktionelle Änderungen

ÜBERSTUNDEN – BERECHNUNGSGRUNDLAGE, ANZAHL ZULÄSSIGER ÜBERSTUNDEN (§ 10)
§ 10 Abs 4 wird gestrichen, weil dieser seit der AZG-Novelle obsolet ist.
Weiters sind Überstundenzuschläge (50 und 100%-Zuschlag) zukünftig auf Basis des Normallohnes zu berechnen.

WOCHENENDRUHE, WOCHENRUHE UND ERSATZRUHE (§ 14)
Klargestellt wird, dass die Verkürzung der Wochenruhe auf 48 Stunden für einen Dienst mit Nachtarbeit oder Nachtarbeitsbereitschaft gilt.

OFFENE JUGENDARBEIT – AUSNAHME VON WOCHENENDRUHE (§ 14)
In der Offenen Jugendarbeit kann mit Betriebsvereinbarung eine Ausnahme von der Wochenendruhe vereinbart werden, wenn gleichzeitig eine Zulage gewährt wird (Regelung in BV erforderlich).

DURCHRECHNUNGSZEITRAUM – SCHRIFTLICHE VEREINBARUNG UND ENTSTEHUNG VON ÜBERSTUNDEN
Die im letzten Jahr in § 7 (Durchrechnungszeitraum) eingefügten Klarstellungen, wonach es für den Durchrechnungszeitraum eine schriftliche Vereinbarung braucht und bei Überschreiten der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit Überstunden vorliegen, soll auch in alle anderen Durchrechnungsbestimmungen übernommen werden.
Die Klarstellung der schriftlichen Vereinbarung ist überall dort erforderlich, wo eine Einzelvereinbarung ausreicht.
Diese Klarstellung betrifft folgende Regelungen: §§ 19, 22, 22a, 22b und 24.

SCHULVERANSTALTUNGEN IN DER SCHULASSISTENZ – ANWENDUNG § 22C (§ 22B)
Klargestellt wird, dass die Ferienregelung des § 22c auch für Schulveranstaltungen mit zumindest einer Übernachtung (zB. Lesenächte) Anwendung findet.

SONDERBESTIMMUNG VOLLE ERZIEHUNG (§ 24)
Neben der Klarstellung zum Durchrechnungszeitraum wird auch der Verweis auf § 14 korrigiert.

ÄNDERUNG DER DURCHSCHNITTSBERECHNUNG BEI SONDERZAHLUNGEN (§ 26)
Die Durchschnittsberechnung in Bezug auf Zulagen wird dergestalt geändert, dass der Betrieb wählen kann, ob der Durchschnitt der in den letzten drei Monaten inklusive Auszahlungs-/Fälligkeitsmonat oder exklusive Auszahlung/Fälligkeitsmonat bezahlten Zulagen herangezogen wird. Weiters wird klargestellt, dass bei einem unterschiedlichen Ausmaß an Arbeitszeit bzw Entgelt ebenfalls der Durchschnitt des Entgelts der letzten drei Monate inklusive Auszahlungs-/Fälligkeitsmonat zu Grunde zu legen ist. Der Betrieb kann aber festlegen, dass auch in Bezug auf die Arbeitszeit bzw das Entgelt der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Auszahlungs-/Fälligkeitsmonat in die Sonderzahlungsberechnung einzubeziehen ist. Klargestellt wird, dass es immer dann zu einer Durchschnittsberechnung kommt, wenn spätestens im Monat der Auszahlung bzw der Fälligkeit ein geändertes Ausmaß an Arbeitszeit bzw Entgelt vorliegt.

DIENSTVERHINDERUNG – KLARSTELLUNG (§ 27)
In § 27 wird ein Verweis aufgenommen, dass Adoptiveltern und Pflegeeltern leiblichen Eltern gleichgestellt sind.

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Wir haben einen Abschluss

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Forderungen übergeben – Gewerkschaften fordern plus 15 Prozent!

Am Montag, 19.09.2022, überreichten die Gewerkschaften GPA und vida dem Arbeitgeberverband „Sozialwirtschaft Österreich“ das Forderungsprogramm für die Kollektivvertragsverhandlungen für die 130.000 Beschäftigten im privaten Gesundheits- und Sozialbereich. Im Zentrum steht die Forderung nach einer realen und nachhaltigen Erhöhung der Löhne und Gehälter. Und deshalb kämpfen deine Gewerkschaften GPA und vida für bessere Arbeitsbedingungen, mehr Gehalt und mehr Freizeit.

Wir fordern eine Lohn- und Gehaltserhöhung, die nicht nur die Teuerung abdeckt, sondern die hervorragenden Leistungen der Kolleginnen und Kollegen im vergangenen Jahr berücksichtigt.

EVA SCHERZ, VERHANDLERIN DER GEWERKSCHAFT GPA

Deine Gewerkschaften GPA und vida kämpfen für bessere Arbeitsbedingungen, mehr Gehalt und mehr Freizeit. Am 19. Oktober fand die bereits dritte Verhandlungsrunde statt. Nach 12 Stunden wurde diese unterbrochen, weil die Arbeitgeber kein annehmbares Angebot vorgelegt haben.

Mehr als 3000 Beschäftigte bei Demo in Wien

Die Gewerkschaften fordern ein Gehaltsplus von plus 15 Prozent, mindestens aber 350 Euro und diverse Verbesserungen bei den Arbeitsbedingungen. Mehr als 3000 Beschäftigte demonstrierten am 8. November in Wien um wieder Bewegung in die Kollektivvertrags-Verhandlungen zu bringen. Die nächste Verhandlungsrunde findet am 16. November statt. 

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Sommerferienaktion

Unterstützung für die Sommerferienbetreuung 2022

Natürlich starten wir auch in diesem Jahr wieder die Sommerferienaktion, denn die langen Wochen in den Sommerferien bleiben ein nach wie vor schwer zu lösendes Problem. Wir möchten Euch so in der Ferienzeit zumindest ein wenig helfen.

Vielfach reicht die Unterstützung der eigenen Familie nicht mehr aus, um die vielen Ferienwochen zu überbrücken und Eltern müssen auf teure Feriencamps oder zusätzliche Ferienangebote der Gemeinden zurückgreifen. In diesem Fall möchten wir heuer wieder unterstützen und ermöglichen einen individuellen Zuschuss zur Sommerferienbetreuung für alle Kinder von JaW-Mitarbeiter*innen.

Der Betriebsrat und die Geschäftsführung fördern einmalig mit 30 Euro pro Kind eine individuelle Sommerferienbetreuung.

Die Voraussetzungen dafür sind die Zahlungsbestätigung über die Ferienbetreuung und ein ausgefülltes Formular, das im QM unter Betriebsrat zu finden ist.

Bitte beachtet die Einreichfrist von 1. Juli bis 31. Oktober 2022.

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Wann kommt der Pflegezuschuss?

Noch immer müssen die Beschäftigten in der Pflege auf den Zuschuss für das Jahr 2023 warten

Nach enormem Druck der Gewerkschaften hat der Gesundheitsminister am 12. Mai vor den Demonstrationen zum Tag der Pflege eine große Reform angekündigt. Ein Herzstück dieser Reform ist, dass die Hälfte der Milliarde an Bundesbudgetmitteln als Zuschuss für die Beschäftigten in der Pflege ausbezahlt werden soll. Die Hälfte davon im Jahr 2022 und die andere Hälfte davon im Jahr 2023. Langfristig soll es darum gehen die Gehälter insgesamt zu erhöhen.

Auch Sozialbetreuungsberufe sollen profitieren

Im Mai war nur von „Pflege“ die Rede. Durch viele Aktionen, Stellungnahmen zum Gesetz, durch die Zusammenarbeit mit den anderen Gewerkschaften und den Arbeitgebern und massive Lobbyarbeit haben wir es geschafft, dass auch die Sozialbetreuungsberufe vom Zuschuss profitieren sollen.

Gleicher Beitrag für alle

Im Juni wurde dann endlich das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 für die Erhöhung des Entgelts in der Pflege beschlossen. Die Soziallandesräte sind in einer ersten Stellungnahme unseren Forderungen – größtenteils – gefolgt und dabei wurde unsere zentrale Forderung: Ein Betrag für alle gleich – unabhängig vom Beruf – umgesetzt.

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AK-Präsident Pesserl zu Besuch im BR-Büro

Bei diesem Zusammentreffen haben wir gute Gespräche führen können und die wichtigen Aufgaben der Arbeiterkammer und des ÖGB näher beleuchtet.

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