Die Kulturlots:innen

Die Kulturlots:innen verbinden seit Herbst 2012 Grazer Kultureinrichtungen und deren Angebote vor allem mit der breiten Zielgruppe der Arbeitnehmer:innen. Ziel ist es Arbeitnehmer:innen und Angestellten jeden Alters den Zugang zu Kunst und Kultur zu erleichtern und Barrieren abzubauen. Konkret passiert dies in Form eines Newsletters, voll mit Tipps und Veranstaltungsempfehlungen, die gemeinsam – kostenlos oder zu ermäßigten Preisen – besucht werden können. Der Erfolg des Projekts beruht aber auch auf Goodies oder Exklusivveranstaltungen, die „normale“ Besucher:innen nicht erhalten, wie Blicke hinter die Kulissen, Meet & Greet mit Künstler:innen oder Schauspieler:innen oder Stadtführungen zu verschiedensten Themen.

Das Programm der Kulturlots:innen steht jeder und jedem offen.

Wir möchten Euch natürlich auch das aktuelle Programm der Kulturlots:innen nicht vorenthalten.

https://stmk.kulturlotsinnen.at/veranstaltungen/

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Frohe Ostern

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im Namen des gesamten Betriebsrates wünschen wir euch ein schönes Osterfest im Kreis eurer Familien und Freunde.

Nutzt die Zeit, holt euch Kraft aus der Natur und ladet eure Energiespeicher wieder auf.

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Begegnungen – der Bildungspodcast der gpa

Im Podcast „Begegnungen“ geht es um Themen, die uns in der Bildungsarbeit beschäftigen. Das sind Themen, die das tägliche Arbeiten im Betrieb, aber auch seine Auswirkungen auf das Leben außerhalb des Betriebs betreffen. Wir beschäftigen uns mit Entwicklungen, die unsere Gesellschaft prägen, schauen hin, erkunden und hören zu, wie es jenen geht, die in Büros, an Supermarktkassen, in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen und vielen anderen Bereichen, die Betriebe und somit unser tägliches Leben am Laufen halten.

Wir sprechen mit BetriebsrätInnen und fragen nach, wie sie mitbestimmen, welchen Herausforderungen sie gegenüberstehen und wie sie diese meistern. Wir sprechen über Rechte am Arbeitsplatz, Erfahrungen und Hürden im Arbeitsleben.

ExpertInnen aus der Gewerkschaft und Arbeiterkammer sowie Zivilgesellschaft und Wissenschaft eröffnen Perspektiven und geben Inputs. 

https://www.gpa.at/betriebsrat/bildung/begegnungen-der-gpa-bildungspodcast

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Das sollte wirklich jeder machen

Die Expert*innen der AK Steiermark beraten wieder kostenlos vom 8.-23. März in der ganzen Steiermark. Alle Fragen zum Thema Steuern und Arbeitnehmer*innenveranlagung werden persönlich beantwortet. Bitte Termin vereinbaren unter 05-7799-2507.

Nähere Infos auch abseits der Steuerspartage findet ihr au der AK-Seite.

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Pflegebonus?! Was ist da jetzt wirklich für mich rausgekommen?

Am 01.02.2023 wurde das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz, kurz EEZG abgeändert. Damit wurde das Volumen des Pflegezuschusses für in der Pflege tätige Arbeitnehmerinnen um 23% angehoben. Das heißt, dass der Pflegezuschuss für Vollzeitbeschäftigte nun monatlich mindestens € 135,50 brutto beträgt. Eine Erweiterung des Bezieher:innenkreises wurde bisher vom Gesetzgeber leider nicht umgesetzt.

Näheres dazu steht im Zusatz-Kollektivvertrag.

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Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Die Regierung hat 2.000 Euro Pflegezuschuss versprochen und davon bleibt jedoch nicht einmal die Hälfte übrig! Noch weniger als die Hälfte der im Behindertenbereich Beschäftigten erhalten den Zuschuss, obwohl alle anderen die gleiche Tätigkeit machen. Wir finden, diese Ungleichbehandlung geht nicht!

Wir fordern:

  • Auszahlung der gleichen Gehaltsboni für ALLE Arbeitnehmer*innen im Behindertenbereich, die in Betreuung und Pflege tätig sind.
  • Keine Spaltung der Belegschaft durch finanzielle Ungleichbehandlung.
  • Korrektur des Entgelterhöhungs-Zweckzuschutzgesetzes.
  • Sicherstellung der benötigten budgetären Mittel durch das Sozialministerium.
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Mobilitätsgutschein

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!

Wir freuen uns, Euch über die Mobilitätsaktion 2023 informieren zu können.

Alle Jugend am Werk Mitarbeiter*innen, die eine Jahresvignette, ein Fahrradservice oder eine Monats-, Halbjahres- oder Jahreskarte
für den öffentlichen Verkehr erwerben, erhalten einmalig für 2023 einen – € 40,– Zuschuss.


Einfach den beigefügten Mobilitätsaktions-Gutschein ausfüllen, Rechnung scannen und an betriebsrat@jaw.or.at zurücksenden.

Die Aktion dauert erstmals durchgehend das ganze Jahr 2023!!! Einreichungen sind erst ab 2. Jänner 2023 möglich. Wir hoffen, dass wir so nicht nur Autofahrer*innen unterstützen, sondern auch alle Radler*innen und Kolleg*innen, die Halbjahres- oder Jahreskarten für den öffentlichen Verkehr nutzen!

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Frohe Festtage

Wir wünschen dir & deinen Liebsten ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest! Für das neue Jahr,
Zeit und Mut zum Innehalten, für die Momente und Begegnungen, die das Leben wertvoll machen.

Günter Holzer und das Betriebsratsteam

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Gesundheitsgutschein

Liebe Kollegin, lieber Kollege!


Für uns alle war auch dieses vergangene Jahr wieder fordernd und zehrend, umso wichtiger ist es,
ein gutes Gefühl für Körper und Seele zu haben.

Darum möchten der Betriebsrat und Fit2Work auch im Jahr 2023 alle Mitarbeiter*innen beim
Erhalt oder der Wiedererlangung der psychischen und physischen Gesundheit
unterstützen und bei Gesundheits- und Fitnessmaßnahmen unterstützen.

Das heißt, alle Mitarbeiter*innen erhalten einen
Gesundheitsgutschein (siehe Anhang) im Wert von € 30,–.

Natürlich liegt es in der Entscheidung jedes / jeder Einzelnen, wofür diese
€ 30,– im Gesundheits- oder Fitnessbereich eingesetzt werden sollen,
bitte beachtet aber, dass Sportbekleidung, -schuhe und -equipment von der
Aktion ausgenommen sind.

Der Gutschein ist ab 01.01.2023 bis 31.12.2023 einmalig einlösbar.

Einfach den ausgefüllten Gutschein samt eingescannter Rechnung an
betriebsrat@jaw.or.at mailen.

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Nachhaltige Gehaltserhöhung erreicht

Es wurde eine Erhöhung um 8 Prozent für alle vereinbart, wobei aber alle Gehälter monatlich mindestens um 175 Euro erhöht werden, was in der untersten Einkommensgruppe eben zu einer Gehaltserhöhung in Höhe von 10,2 Prozent führt und sich je nach Gehaltshöhe prozentuell nach oben einschleift. Insgesamt profitiert fast ein Drittel der Beschäftigten vom Mindestbetrag. Teilzeitgehälter werden aliquot erhöht. Der Geltungstermin ist der 1. Jänner 2023.

„Das Verhandlungsergebnis liegt deutlich über der zugrundeliegenden Inflation. Es freut uns, dass wir die unteren Einkommen stärker erhöhen konnten. Das ist gerade in der derzeitigen Situation wichtig. Zudem konnten wir nachhaltige Gehaltserhöhungen erreichen anstatt Einmalzahlungen, die sofort verpuffen. Dieser Abschluss war nur möglich, weil uns tausende Beschäftigte in den Betriebsversammlungen und auf Demos und Aktionen den Rücken gestärkt haben.“

Eva Scherz, Chefverhandlerin der gpa

Bessere Arbeitsbedingungen, Klarstellungen und redaktionelle Änderungen

FLEXIBILISIERUNGSZUSCHLAG (§ 15)

Der Flexibilisierungszuschlag soll in einem größeren Ausmaß als alle anderen Zulagen und Zuschläge erhöht werden. Die Erhöhung beträgt 20 %, die neuen Beträge lauten 25,85 bzw. 12,91 Euro..

Bessere Einstufungen

EINSTUFUNG VON FACHKRÄFTEN DER VOLLEN ERZIEHUNG (§ 28)

Sozialpädagogische Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Vollen Erziehung sind ab 1.1.2023 in VWG 8 einzureihen. Sozialpädagogische Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Unterstützung der Erziehung werden bei Vorliegen einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe ebenfalls künftig in Verwendungsgruppe 8 eingestuft. Liegt zu Beginn der Tätigkeit einer sozialpädagogischen Fachkraft der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Unterstützung der Erziehung noch keine dreijährige facheinschlägige Erfahrung vor, so ist eine Einstufung in Verwendungsgruppe 7 zu wählen und bei Erreichen der erforderlichen Erfahrung eine Umreihung in Verwendungsgruppe 8 vorzunehmen.
Sowohl bei Umreihung als auch bei erstmaliger Umreihung aufgrund des Geltungsbeginnes der Bestimmung erfolgt die Anrechnung der im Betrieb verbrachten Zeiten in voller Höhe, Dienstzeiten vor dem aufrechten Arbeitsverhältnis sind gemäß § 32 SWÖ-KV anzurechnen. Eine freiwillige Mehranrechnung von Vordienstzeiten ist nicht zu berücksichtigen.
Fachpersonal zur Betreuung von Kinder- und Jugendwohngruppen ist nach wie vor in VWG 6 einzustufen. Diese Einstufung gilt aber nicht mehr für sozialpädagogische Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe in den Bereichen der Vollen Erziehung bzw. der Unterstützung der Erziehung. Zur Klarstellung wird diesbezüglich eine Fußnote eingefügt. Fachkräfte in UMF-Einrichtungen sind weiterhin als Fachkräfte in der Flüchtlingsbetreuung in VWG 7 einzureihen.

HAUSWIRTSCHAFTERINNEN/WIRTSCHAFTSHELFERINNEN (§ 28)
In Verwendungsgruppe 3 werden HauswirtschafterInnen/WirtschaftshelferInnen in Wohngruppen (bspw. im Behindertenbereich oder in Einrichtungen der Vollen Erziehung) ausgewiesen.

REGIONALKOORDINATORINNEN FÜR INTEGRATION (§ 28)
Die Verwendungsgruppe 8 wird mit Wirkungsbeginn 1.1.2024 um RegionalkoordinatorInnen für Integration ergänzt

Bessere Gehaltsentwicklung bei Ausbildung während des Dientstverhältnisses

LINEARE UMREIHUNG (§ 30 ABS 7)
Wird eine Ausbildung während des aufrechten Dienstverhältnisses abgeschlossen und dadurch eine höherwertige Tätigkeit vereinbart, so soll eine lineare Umreihung erfolgen. Die Regelung gilt für alle Umreihungen, die ab dem 1.1.2023 vorgenommen werden.

LEITUNGSZULAGE BEI LEITUNG EINER KINDERTAGESBETREUUNGEINRICHTUNG (§ 31 ABS 3)
Die Leitungszulage für die Leitung einer Kindertagesbetreuungseinrichtung gebührt ab 1.1.2023 für die Leitungstätigkeit, unabhängig vom Stundenausmaß. Wird die gleiche Leitungstätigkeit aber von zwei oder mehreren MitarbeiterInnen ausgeführt, gebührt jeweils nur der aliquote Anteil der Leitungszulage.

ANRECHNUNG VON VORDIENSTZEITEN (§ 32)
Die Anrechnung von nicht facheinschlägigen Vordienstzeiten wird ab 1.1.2023 von 8 Jahren auf 10 Jahre zu 50 % erhöht. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Zeiten des Zivildienstes sowie des Freiwilligen Sozialen Jahres als Vordienstzeit zu berücksichtigen, wenn diese Zeiten in einem Betrieb des Gesundheits- oder Sozialbereiches absolviert wurden. Die Zeiten des Zivildienstes sowie des Freiwilligen Sozialen Jahres sind nach den Bestimmungen der Abs 1 und 2 des § 32 anzurechnen. Die gemeinsame Obergrenze von facheinschlägigen und nicht facheinschlägigen Vordienstzeiten bleibt bei 10 Jahren.

LEHRE MIT MATURA (§ 33)
Für die Prüfungsvorbereitung bei Absolvierung einer Lehre mit Matura wird ein Anspruch auf eine Bildungsfreistellung im Ausmaß von fünf Tagen pro Lehrjahr, maximal aber 10 Tage pro Lehrverhältnis, eingeführt.

Klarstellungen und redaktionelle Änderungen

ÜBERSTUNDEN – BERECHNUNGSGRUNDLAGE, ANZAHL ZULÄSSIGER ÜBERSTUNDEN (§ 10)
§ 10 Abs 4 wird gestrichen, weil dieser seit der AZG-Novelle obsolet ist.
Weiters sind Überstundenzuschläge (50 und 100%-Zuschlag) zukünftig auf Basis des Normallohnes zu berechnen.

WOCHENENDRUHE, WOCHENRUHE UND ERSATZRUHE (§ 14)
Klargestellt wird, dass die Verkürzung der Wochenruhe auf 48 Stunden für einen Dienst mit Nachtarbeit oder Nachtarbeitsbereitschaft gilt.

OFFENE JUGENDARBEIT – AUSNAHME VON WOCHENENDRUHE (§ 14)
In der Offenen Jugendarbeit kann mit Betriebsvereinbarung eine Ausnahme von der Wochenendruhe vereinbart werden, wenn gleichzeitig eine Zulage gewährt wird (Regelung in BV erforderlich).

DURCHRECHNUNGSZEITRAUM – SCHRIFTLICHE VEREINBARUNG UND ENTSTEHUNG VON ÜBERSTUNDEN
Die im letzten Jahr in § 7 (Durchrechnungszeitraum) eingefügten Klarstellungen, wonach es für den Durchrechnungszeitraum eine schriftliche Vereinbarung braucht und bei Überschreiten der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit Überstunden vorliegen, soll auch in alle anderen Durchrechnungsbestimmungen übernommen werden.
Die Klarstellung der schriftlichen Vereinbarung ist überall dort erforderlich, wo eine Einzelvereinbarung ausreicht.
Diese Klarstellung betrifft folgende Regelungen: §§ 19, 22, 22a, 22b und 24.

SCHULVERANSTALTUNGEN IN DER SCHULASSISTENZ – ANWENDUNG § 22C (§ 22B)
Klargestellt wird, dass die Ferienregelung des § 22c auch für Schulveranstaltungen mit zumindest einer Übernachtung (zB. Lesenächte) Anwendung findet.

SONDERBESTIMMUNG VOLLE ERZIEHUNG (§ 24)
Neben der Klarstellung zum Durchrechnungszeitraum wird auch der Verweis auf § 14 korrigiert.

ÄNDERUNG DER DURCHSCHNITTSBERECHNUNG BEI SONDERZAHLUNGEN (§ 26)
Die Durchschnittsberechnung in Bezug auf Zulagen wird dergestalt geändert, dass der Betrieb wählen kann, ob der Durchschnitt der in den letzten drei Monaten inklusive Auszahlungs-/Fälligkeitsmonat oder exklusive Auszahlung/Fälligkeitsmonat bezahlten Zulagen herangezogen wird. Weiters wird klargestellt, dass bei einem unterschiedlichen Ausmaß an Arbeitszeit bzw Entgelt ebenfalls der Durchschnitt des Entgelts der letzten drei Monate inklusive Auszahlungs-/Fälligkeitsmonat zu Grunde zu legen ist. Der Betrieb kann aber festlegen, dass auch in Bezug auf die Arbeitszeit bzw das Entgelt der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Auszahlungs-/Fälligkeitsmonat in die Sonderzahlungsberechnung einzubeziehen ist. Klargestellt wird, dass es immer dann zu einer Durchschnittsberechnung kommt, wenn spätestens im Monat der Auszahlung bzw der Fälligkeit ein geändertes Ausmaß an Arbeitszeit bzw Entgelt vorliegt.

DIENSTVERHINDERUNG – KLARSTELLUNG (§ 27)
In § 27 wird ein Verweis aufgenommen, dass Adoptiveltern und Pflegeeltern leiblichen Eltern gleichgestellt sind.

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