Testen ist Arbeitszeit
Konkret heißt das für die ArbeitnehmerInnen, die aufgrund von Bestimmungen in einem Gesetz oder einer Verordnung einen Testnachweis vorlegen müssen, werden für die Zeit des Testens sowie der An- und Abreise zum bzw. vom Test bezahlt von der Arbeit freigestellt. Das gilt auch, wenn keine gesetzliche Verpflichtung vorliegt, sondern die Testung auf Wunsch des Arbeitgebers vereinbart wird.
Pause von der Maske
Bei dauerhaftem Tragen eines Mundnasenschutzes wurde vereinbart, dass nach drei Stunden eine zehnminütige Abnahme der Maske ermöglicht werden muss.
Den genauen Text kannst Du hier nachlesen.